AGB

 

Geschäftsbedingungen

Seis AkustikGmbH
Am Pütt 5c
D-30952 Ronnenberg-Empelde
Tel +49 (0) 511 374670-0
Fax +49 (0) 511 374670-55
Geschäftsführer: Rainer Krause,
Thomas Hauptstock
Sitz der Gesellschaft: Ronnenberg-Empelde
HRB 102255 • USt.-Id. DE 115511968
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Internet: www.seis-akustik.com


Allgemeine Geschäftsbedingungen
Seis Akustik
Stand: April 2016


I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Seis Akustik und dem Kunden.
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Seis Akustik nicht an, es sei denn, Seis Akustik hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn Seis Akustik in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen von Seis Akustik abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. Maßgebend für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen.

II. Angebot

1. Die Angebote von Seis Akustik sind freibleibend. Verträge kommen erst durch eine schriftliche Bestätigung seitens Seis Akustik zustande.
Der Inhalt der Auftragsbestätigung von Seis Akustik ist für das Vertragsverhältnis maßgebend.
2. Technische Änderungen, Abweichungen und Irrtümer im Zusammenhang mit Broschüren, Katalogen, Abbildungen und Preislisten sind vorbehalten.
3. An Abbildungen, Beschreibungen und sämtlichen anderen Unterlagen behält sich Seis Akustik die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.

III. Preise

1. Seis Akustik behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird Seis Akustik dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Seis Akustik „ ab Lager Gehrden“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Sofern keine Festpreise vereinbart sind, erfolgt die Berechnung zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen. Die angegebenen Preise sind unverbindliche Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Fracht-, Porto- und Versicherungskosten ab Lager Gehrden sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Übernimmt Seis Akustik die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reise- und Transportkosten.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen sind die Rechnungen von Seis Akustik innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung gestattet.
2. Soweit nicht anders vereinbart, werden für Aufträge mit einem Gesamtwert i.H.v. mehr als EUR 10.000,00 netto sowie für Vergütungen für von Seis Akustik zu erbringende Leistungen, z.B. Montage und Installation, Anzahlungen in Höhe von 40% der Auftragssumme bei Auftragserteilung und in Höhe der verbleibenden 60% bei Abnahme fällig.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist Seis Akustik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs.1 BGB zu berechnen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass Seis Akustik kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich Seis Akustik vor.
4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Seis Akustik anerkannt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung

1. Sofern keine bestimmten Lieferfristen vereinbart sind, erfolgen Lieferungen baldmöglichst, d.h. entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten. Teillieferungen und entsprechende Teilrechnungen sind möglich.
2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, insbesondere von Plänen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
Dies gilt nicht, wenn Seis Akustik die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Ist der Kunde mit der Begleichung einer früheren Forderung in Verzug, ist Seis Akustik, ohne die Verpflichtung zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens, berechtigt, Lieferungen zurück zu halten.
4. Bei Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse ist Seis Akustik berechtigt, die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung, höchstens für bis zu 8 Wochen hinauszuschieben. Wird infolge der Störung die Lieferung und / oder Abnahme um mehr als 8 Wochen überschritten, so sind beide Parteien unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt.
Als höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnten. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmengen, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von Seis Akustik nicht zu vertretende Hindernisse, die die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und
Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme bis zur Dauer von 8 Wochen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens seitens des Kunden ist für diesen Fall ausgeschlossen.
5. Seis Akustik haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Seis Akustik haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Seis Akustik zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Seis Akustik haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Seis Akustik zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Seis Akustik ist Seis Akustik zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von Seis Akustik zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von Seis Akustik auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Seis Akustik haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Seis Akustik zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Im Falle des Lieferverzuges, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine pauschalisierte Entschädigung in Höhe von 0,5% des Netto-Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Auftragswertes für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in Betrieb genommen werden konnte.
8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Seis Akustik nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Seis Akustik insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Liefer- bzw. Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Netto-Auftragswertes der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% des Netto-Auftragswertes berechnet werden.

VI. Verpackung, Versand, Entsorgung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Lager Hamburg vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Kunde es wünscht, schließt Seis Akustik für die Lieferung eine Transportversicherung ab; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4. Mit Entgegennahme der Ware wird der Kunde Entsorgungspflichtiger im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16.03.2005. Der Kunde übernimmt die sich insoweit ergebenden Verpflichtungen gemäß Sammlung, Rücknahme, Behandlungs und Verwertungspflichten nach Abschnitt 3, §§ 9 bis 12 ElektroG auf eigene Kosten

VII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt wird, d.h. sobald die Ware das Lager von Seis Akustik verlässt.
2. Mit vereinbarungsgemäßer Anlieferung, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme der Ware, geht die Gefahr mit der Übernahme in den eigenen Betrieb auf den Kunden über, beispielsweise mit der Gegenzeichnung des Lieferscheines.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Seis Akustik behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Seis Akustik berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Seis Akustik erklärt dies schriftlich. In der möglichen Pfändung der Ware durch Seis Akustik liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Seis Akustik ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt.
Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, instand zu halten und Seis Akustik über eine Beschädigung oder das Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Seis Akustik unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Seis Akustik in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Entstehende Kosten oder Ausfälle trägt der Kunde.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern, sofern die dieser Verfügung zugrunde liegende Kaufpreisforderung keinem Abtretungsverbot unterliegt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist der Kunde nicht berechtigt.
6. Der Kunde tritt Seis Akustik bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des gesamten Rechnungsbetrages inklusive der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt Seis Akustik auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Seis Akustik, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Seis Akustik verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann Seis Akustik verlangen, dass der Kunde Seis Akustik die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung unverzüglich schriftlich mitteilt.
7. Bei Vorliegen der genannten Umstände hat der Kunde Seis Akustik Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, in denen sich die Vorbehaltsware befindet, Seis Akustik eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und sie an Seis Akustik herauszugeben.
8. Die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für Seis Akustik vorgenommen.
Im Falle der Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Ware mit anderen, Seis Akustik nicht gehörenden Sachen, erwirbt Seis Akustik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten, umgebildeten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
9. Seis Akustik verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt Seis Akustik.

IX. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Produkte 1 Jahr ab Ablieferung. Für gebrauchte Produkte wird keine Gewährleistung übernommen. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt von den Regelungen der beiden vorstehenden Sätze unberührt. Schadensersatzansprüche aufgrund einer durch Mängel verursachten Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelungen ebenfalls nicht eingeschränkt.
Nicht eingeschränkt werden durch diese Regelungen auch sonstige gewährleistungsrechtliche Schadensersatzansprüche im Falle der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Seis Akustik. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
2. Der Kunde hat Sachmängel Seis Akustik gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
3. Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Seis Akustik unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist, ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer, einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Seis Akustik berechtigt,
die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen.
5. Seis Akustik ist stets die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, unbeschadet etwaiger, nachfolgend beschriebener Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche. Sachmängelansprüche entfallen ebenfalls, sofern Seriennummern von gelieferten Sachen entfernt, unleserlich gemacht oder geändert wurden.
8. Sofern Seis Akustik die Übersendung der beanstandeten Ware verlangt, hat der Käufer die Ware in der Originalverpackung, mindestens aber sachgemäß verpackt und unter Beifügung der Kaufquittung oder Rechnung sowie einer Fehler- bzw. Sachmängelbeschreibung auf Kosten von Seis Akustik an Seis Akustik zurück zu senden.
9. Vor der Übergabe der Ware an Seis Akustik hat der Kunde auf seine Gefahr alle Programme, Daten, Datenträger sowie nicht von Seis Akustik gelieferte Zusatzeinrichtungen, Änderungen oder Anbauten zu entfernen bzw. alle Programme und Daten zu sichern. Seis Akustik übernimmt keine
Haftung für Programm- oder Datenverluste sowie für daraus resultierende Folgeschäden.
10. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11. Bei unberechtigten Mängelrügen trägt der Kunde die Seis Akustik hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen einer Besichtigung durch Seis Akustik an Ort und Stelle, zu deren Vornahme Seis Akustik berechtigt ist.
12. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Punkt X.. Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt IX. geregelten Ansprüche des Kunden gegen Seis Akustik oder die Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Allgemeine Haftung

Nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestandene Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden bestehen nicht. Eine über die hier geregelte Haftung hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist oder zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bestehen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Seis Akustik lediglich, sofern das Leben, der Körper oder die Gesundheit des Kunden verletzt worden ist.

XI. Sonstiges

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Ronnenberg Erfüllungsort.
2. Gerichtsstand ist Hannover. Seis Akustik ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
3. Sämtliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XII. Besondere Bedingungen: Vermietung

In Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten diese besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Geräten, technischen Komponenten, Anlagen, Systemen durch Seis Akustik
1. Der Mieter hat die Mietsache sorgfältig und pfleglich zu behandeln, insbesondere etwaig überlassene Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen, Wartungs- und Pflegeempfehlungen zu beachten sowie die Mietsache vor Überbeanspruchung zu schützen. Er hat die Mietsache in vertragsgemäßem und funktionsfähigem wie betriebsbereitem Zustand zurückzugeben und trägt mit Rückgabe eventuell entstehende Reinigungskosten.
2. Es ist untersagt, Veränderungen jeglicher Art an der Mietsache vorzunehmen. Im Falle solcher Veränderungen trägt der Mieter sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehen.
3. Der Mieter hat Seis Akustik über jede Beschädigung und jede Funktionsstörung der Mietsache und über jeden Ausfall umgehend schriftlich zu informieren. Während der Mietzeit darf der Mieter notwendig werdende Reparaturen nur nach schriftlicher Genehmigung von Seis Akustik fachgerecht durchführen lassen. Der Mieter haftet für sämtliche Beschädigungen, sofern diese nicht auf normale Abnutzung oder technischen Ausfall bei bestimmungsgemäßer Nutzung zurückzuführen sind.
4. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache ordnungsgemäß und ausreichend auf seine Kosten zu versichern.
5. Sollten dem Mieter die gemieteten Geräte gestohlen werden oder auf andere Art und Weise abhanden kommen, ist er verpflichtet, Seis Akustik hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Mieter haftet bei Verlust der Mietsache mit dem Neuwert.
6. Der Mieter darf die Mietsache nicht an Dritte übergeben. Der Mieter haftet unmittelbar für sämtliche Schäden, die sich aus der Überlassung an unbefugte Dritte ergeben.
7. Die Mietsache ist mit Ablauf des vertraglich vereinbarten Mietzeitraumes und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten an Seis Akustik zurückzugeben.
8. Sofern der Mieter die Mietsache nicht fristgemäß zurück gibt, kann Seis Akustik wahlweise den vereinbarten Mietpreis für jeden Tag der Mietzeitüberschreitung oder den Tagespreis gemäß der geltenden Preisliste als Mietausfall geltend machen. Der Mieter ist berechtigt, Seis Akustik einen geringeren Mietausfallschaden nachzuweisen.

XIII. Besondere Bedingungen: Reparatur

In Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten diese besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit der Reparatur von Geräten, technischen Komponenten, Anlagen, Systemen durch Seis Akustik.
1. Seis Akustik übernimmt keine Haftung für Programm- oder Datenverluste im Zusammenhang mit der Reparatur, Überprüfung oder Wartung, sowie für daraus resultierende Folgeschäden. Der Kunde ist verpflichtet, alle Programme und Daten vor Übergabe des Gerätes an Seis Akustik zur Reparatur zu sichern.
2. Seis Akustik ist berechtigt, für den durch die Erstellung von Kostenvoranschlägen erbrachten Aufwand pauschal € 30,00 (netto) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
3. Im Falle der vereinbarten Entsorgung eines Gerätes, von Komponenten oder Zubehör behält sich Seis Akustik das Recht vor, dem Kunden die tatsächlich entstehenden Entsorgungskosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30,00 (netto) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Die tatsächlichen Entsorgungskosten sind dem Kunden auf Anforderung zu belegen.